Betriebliche Altersversorgung steht vor weitreichenden Veränderungen

September 2016: Das Thema der betrieblichen Altersversorgung (bAV) ist überaus vielschichtig und komplex, sehr persönlich und individuell und bietet nicht nur Chancen sondern birgt auch erhebliche wirtschaftliche Risiken. Zudem erfährt die bAV aufgrund der starken Veränderungen in den Alterssicherungssystemen einen enormen Bedeutungszuwachs, was sich nicht zuletzt daran zeigt, dass Arbeits- und Sozialministerin Andrea Nahles noch in diesem Herbst ein neues Rentenkonzept vorstellen möchte, in welchem die bAV eine Schlüsselrolle einnehmen wird. Noch diesen Herbst wird mit der Vorlage des Entwurfs für ein „Betriebsrentenstärkungsgesetz“ gerechnet.

Vor diesem Hintergrund hat sich am 22. September 2016 der Eberbacher Kreis gegründet, dessen Mitglieder sich als Angehörige wirtschaftsberatender nationaler und internationaler Anwaltssozietäten seit vielen Jahren schwerpunktmäßig sowohl beratend als auch forensisch mit der bAV beschäftigen.

Der Eberbacher Kreis hat es sich zum Ziel gesetzt, Erfahrungen auszutauschen und aus anwaltlicher Sicht zu aktuellen Entwicklungen in Rechtsprechung und Gesetzgebung sowie in der bAV-Praxis Stellung zu nehmen sowie Vorschläge zur Weiterentwicklung dieses Rechtsgebiets zu unterbreiten.

Im Rahmen der Gründungssitzung wurde Dr. Marco Arteaga, Rechtsanwalt und Partner bei der LUTHER Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, zum Sprecher des Eberbacher Kreises gewählt. Dr. Arteaga erstellte in diesem Jahr zusammen mit Prof. Dr. Peter Hanau von der Universität zu Köln für das BMAS ein Rechtsgutachten zur Weiterentwicklung des „Sozialpartnermodells Betriebsrente“.

Die Gründungsmitglieder des Eberbacher Kreises sind:

  • Dr. Marco Arteaga (Rechtsanwalt und Partner, LUTHER Rechtsanwaltsgesellschaft mbH)
  • Dr. Martin Diller (Rechtsanwalt und Partner, Gleiss Lutz)
  • Dr. René Döring (Rechtsanwalt und Partner, Freshfields Bruckhaus Deringer)
  • Dr. Christian Hoefs (Rechtsanwalt und Partner, Hengeler Mueller)
  • Tobias Neufeld (Rechtsanwalt und Partner, Allen & Overy)
    [seit 1. März 2020 Partner bei ARQIS Rechtsanwälte]
  • Dr. Christian Reichel (Rechtsanwalt und Partner, Baker & McKenzie)
  • Dr. Nicolas Rößler (Rechtsanwalt und Partner, Mayer Brown)
    [Mitgliedschaft ruht]
  • Dr. Johannes Schipp (Rechtsanwalt und Partner, T/S/C Fachanwälte)
  • Dr. Elmar Schnitker (Rechtsanwalt und Partner, Freshfields Bruckhaus Deringer)
  • Dr. Annekatrin Veit (Rechtsanwältin und Steuerberaterin, Partnerin, LUTHER Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
  • Christian Freiherr von Buddenbrock (Rechtsanwalt und Partner, ADVANT Beiten)

 

„In seiner Gründungssitzung hat der Eberbacher Kreis die wesentlichen Reformelemente erörtert, die in der Fachwelt bereits seit Monaten intensiv diskutiert werden“, sagt Dr. Marco Arteaga. „Wir erwarten große Impulse für die Verbreitung der bAV, falls diese tatsächlich durch die Schaffung einer „reinen Beitragszusage“ künftig für den Arbeitgeber mit einer Haftungsbeschränkung versehen werden kann. Die Mitglieder des Kreises rechnen allerdings damit, dass die mit den geplanten „reinen Beitragszusagen“ einhergehende vollständige Budget- und Kostensicherheit in der Praxis noch bedeutsamer sein könnte als die Haftungsbeschränkung.“

Auch die vieldiskutierte Einführung eines Optionssystems, welches die Einbindung einer kompletten Belegschaft in die Entgeltumwandlung ermöglichen soll, könnte nach Einschätzung des Kreises einen deutlichen Verbreitungsschub auslösen. Allerdings beobachten die Mitglieder des Kreises bei vielen Arbeitgebern eine deutliche Skepsis im Hinblick auf jedwede tarifliche Regelung der bAV. Andererseits wird die erklärte Absicht der Bundesregierung, die diversen rechtlichen Neuerungen ausschließlich auf der Grundlage von Tarifverträgen zu ermöglichen, einen ausreichenden Schutz der Arbeitnehmerinteressen gewährleisten. Nach Einschätzung des Eberbacher Kreises werden tarifliche Lösungen jedenfalls ganz anders als eine starre gesetzliche Regelung einen großen Spielraum für branchen-, regionen- und sogar unternehmensspezifisch maßgeschneiderte Versorgungsregelungen eröffnen. Voraussetzung ist allerdings, dass die Tarifparteien den einzelnen Unternehmen durch entsprechende Betriebsvereinbarungs-Öffnungsklauseln diese Flexibilität ermöglichen.